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Europäische Bürgerinitiative

Die Kommission beschließt erneute Fristverlängerung wegen Corona-Pandemie

Zulässig ist eine Initiative, wenn die geplante Maßnahme (1) nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, (2) nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist und (3) nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstößt.

Die Organisatoren von Europäischen Bürgerinitiativen begegnen in Coronazeiten besonderen Herausforderungen. Denn wegen der aktuellen Lage ist es nahezu unmöglich geworden, die Unterschriften in Papierform zusammenzutragen. Deshalb hat die Kommission Donnerstag beschlossen, die Fristen für registrierte Europäische Bürgerinitiativen um weitere drei Monate zu verlängern. Die Fristverlängerung bezieht sich nur auf sechs Initiativen, die derzeit Unterstützungsbekundungen sammeln. Sechs weiteren Initiativen wurde bereits eine Gesamtverlängerung von bis zu 12 Monaten gewährt.

Die Fristverlängerung für die Europäischen Bürgerinitiativen ist bereits die vierte. Schon im Juli 2020 hatte die Kommission eine erste Verlängerung um sechs Monate gewährt. Im Dezember vergangenen Jahres gab es dann die zweite um weitere drei Monate. Im Februar 2021 folgte die dritte Fristverlängerung wegen der Corona-Pandemie. Davon profitieren jetzt erneut die Initiativen, die bereits registriert sind.

Hintergrund

Die Europäische Bürgerinitiative wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt und gibt den Bürgerinnen und Bürgern Europas die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der Kommission setzen zu lassen. Sie wurde im April 2012 offiziell eingeführt.

Ist eine Europäische Bürgerinitiative formal registriert, so können eine Million Bürger aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission dazu auffordern, im Rahmen der Befugnisse der Kommission Rechtsakte vorzulegen.

EU-Kommission / 03.06.2021

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