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Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet

Entlastung für Verbraucher durch einheitliche Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Das Bundeskabinett hat heute die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet. Damit werden u.a. die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festgelegt.

Durch einheitliche Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler werden insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet.

Mit diesen Änderungen der Mess- und Eichverordnung werden zum einen Empfehlungen des Deutschen Bundestags umgesetzt sowie Ergebnisse einer Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts aufgegriffen. So hatte zum einen der Bundestag Anfang 2020 eine Anpassung und Vereinheitlichung der Eichfristen empfohlen. Darüber hinaus hatte das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten (Submetering) durchgeführt und auf die Relevanz von Eichfristen für die Laufzeit von Zählermietverträgen hingewiesen. So bestimmen laut Bundeskartellamt die Eichfristen der verschiedenen Zählerarten in der Regel die Laufzeit der Zählermietverträge mit dem Submetering-Anbieter, welcher üblicherweise Zähler und Ablesedienstleistungen anbietet. Warmwasser- und Wärmezähler hatten bislang eine Eichfrist von fünf Jahren, Kaltwasserzähler von sechs Jahren. Die unterschiedlichen Eichfristen führten dazu, dass die Zählermietverträge oft nicht gleichzeitig enden. Eine vorzeitige Kündigung löst jedoch Ablösezahlungen für die Restmietlaufzeit aus, was die Kosten eines Anbieterwechsels erhöht. Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen wird hier nun eine konkrete Verbesserung erreicht.

Darüber hinaus werden verschiedene technische Anpassungen vorgenommen. So wird u.a., um Rechtssicherheit für den Energiebereich zu schaffen, eine Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten für diesen Bereich eingeführt. Grundsätzlich dürfen Werte für Messgrößen nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt wurden. Damit ist das Verrechnen von Messwerten grundsätzlich ausgeschlossen. Im Energierecht ist das Rechnen jedoch an vielen Stellen vorgeschrieben, z.B. zur Bilanzierung von Energiemengen oder zur Ermittlung von Energiemengen in Eigenversorgungsfällen. Mit der Regelung wird eine Forderung der Bundesnetzagentur, der Clearingstelle EEG-KWKG sowie der Energiewirtschaft umgesetzt.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

BMWi / 07.07.2021

Foto: BMWi / istockphoto.com / Fertnig

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