Bei Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen prüfen die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission fortan nicht nur, ob Hersteller ihre Lieferverträge mit der EU erfüllen. Untersucht wird auch, ob das Bestimmungsland selbst Ausfuhren beschränkt (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und wie dort die epidemiologische Lage, die Impfquote und die Impfstoffvorräte sind (Verhältnismäßigkeit). „Die EU ist stolz darauf, Impfstoffhersteller zu beherbergen, die nicht nur die Bürgerinnen und Bürger der EU beliefern, sondern auch weltweit exportieren“, sagte Präsidentin Ursula von der Leyen Mittwoch. „Freie Fahrt sollte aber in beide Richtungen gelten.“ Auf die Frage nach dem Fund von 29 Millionen Dosen des Impfstoffs von AstraZeneca in einer Abfüllanlage in Italien erinnerte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis daran, dass AstraZeneca der EU für das erste Quartal 120 Millionen Dosen des Impfstoffs vertraglich zugesichert habe, aber nur 30 Millionen liefern wolle. „Und selbst von dieser Zahl sind sie Stand heute noch weit entfernt.“
In Zeiten, in denen die Mitgliedstaaten mit der dritten Welle der Pandemie konfrontiert sind und nicht jedes Unternehmen vertragsgemäß liefert, ist die Europäische Union unter den OECD-Mitgliedern der einzige große Wirtschaftsraum, der weiterhin Impfstoffe im großen Maßstab in Dutzende Länder ausführt. „Die Europäische Kommission wird daher die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit in den bestehenden Genehmigungsmechanismus der EU aufnehmen“, sagte von der Leyen weiter. „Die EU verfügt über ein hervorragendes Portfolio verschiedener Impfstoffe, und wir haben uns mehr als genug Dosen für die gesamte Bevölkerung gesichert.
Hin zu mehr Transparenz, Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit
Mit der neuen Durchführungsverordnung werden zwei Änderungen am bestehenden Mechanismus vorgenommen. Erstens sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusätzlich zu der Prüfung, wie sich eine geplante Ausfuhr auf die Erfüllung der Abnahmegarantie der EU mit Impfstoffherstellern auswirkt, folgende Kriterien berücksichtigen:
- Gegenseitigkeit – Beschränkt das Bestimmungsland Ausfuhren von Impfstoffen oder deren Ausgangsstoffen gesetzlich oder auf andere Weise?
- Verhältnismäßigkeit – Herrschen im Bestimmungsland bessere oder schlechtere Bedingungen als in der EU, insbesondere im Hinblick auf die epidemiologische Lage, die Impfquote und die Impfstoffvorräte?
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewerten, ob die beantragten Ausfuhren eine Gefahr für die Sicherheit der Versorgung mit Impfstoffen und ihren Bestandteilen in der Union darstellen.
EU-Kommission / 24.03.2021