Bis zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei am 14. Mai sind es nur noch wenige Wochen. Während die Kandidatenlisten bekannt gegeben werden, stehen auch technische, aber wichtige Details der Wahlen auf der Tagesordnung. Dazu gehört die Frage, wer wählen darf. Einer der Orte, an denen Wahlurnen aufgestellt werden, sind zum Beispiel die Gefängnisse. Da die Türkei ein Land ist, in dem die Kapazität der Vollzugsanstalten und die Zahl der Gefangenen rasch zunimmt, sind die Ergebnisse und die Sicherheit der Wahlen in diesen Gefängnissen von großer Bedeutung. Ende Januar 2023 befanden sich in der Türkei 341.497 Personen in Straf- oder Untersuchungshaft. Nach Angaben des Justizministeriums sind 298.975 dieser Personen verurteilt und 42.522 von ihnen verhaftet.
Welche Gefangenen sind wahlberechtigt?
Im fünften Absatz von Artikel 67 der türkischen Verfassung heißt es: „Gefreite und Wehrpflichtige, Militärstudenten und Häftlinge in Strafvollzugsanstalten, mit Ausnahme derer, die wegen fahrlässiger Vergehen verurteilt wurden, dürfen nicht wählen.“ Wer also wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde und im Gefängnis ist, hat keine Wahlberechtigung. Für die 42.522 Gefangenen in Untersuchungshaft besteht kein rechtliches Hindernis für die Stimmabgabe. Wahlberechtigte, deren Adressen in den Gefängnissen registriert sind, können über die in diesen Anstalten eingerichteten Wahlurnen wählen. Die Beaufsichtigung der Wahlurnen erfolgt durch Personen, die vom Hohen Wahlausschuss (YSK) damit beauftragt werden. Außerdem müssen die Parteien, die mit einer Fraktion im Parlament vertreten sind, auch offiziell ernannte Wahlvorstände haben. Da die HDP jedoch nicht unter eigenem Namen zu den Wahlen antritt und die Partei der Grünen Linken (YSP) nicht im Parlament vertreten ist, können diese Parteien die Wahlen in den Gefängnissen nicht beaufsichtigen.
Sicherheit der Wahlurnen in Vollzugsanstalten
Vedat Ece, Ko-Sprecher der Gefängniskommission der Juristenvereinigung ÖHD, erklärte gegenüber ANF zur Bedeutung der Sicherheit der Wahlurnen: „Wie wir alle wissen, sind Gefängnisse Orte, an denen Gefangene und Personal von der Außenwelt abgeschottet sind. Die einzige Möglichkeit, die Sicherheit der Wahlen an diesen Orten zu gewährleisten, besteht darin, dass die vom Wahlausschuss eingesetzten Urnenbeauftragten und die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Nach der Wahl ist es von entscheidender Bedeutung, dass die endgültigen Protokolle und Stimmzettel den Bezirkswahlvorständen auf reguläre Art und Weise zugestellt werden.“