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Kassen gefährden Anschlussversorgung mit Arzneimitteln nach Krankenhausentlassung

Anschlussversorgung

"Wenn die Apotheke das Rezept trotzdem beliefert, bleibt sie auf den gesamten Kosten sitzen. Das kann nicht angehen.“

Mehr als 1,9 Millionen Mal haben Patientinnen und Patienten im vergangenen Jahr am Ende ihres Krankenhausaufenthaltes ein Entlassrezept für ihre örtliche Apotheke erhalten, damit ihre Arzneimittelversorgung bis zum nächsten Hausarztbesuch gesichert ist. Doch genau diese Überbrückung ist jetzt gefährdet. Davor warnt der Patientenbeauftragte des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Berend Groeneveld: „Entlassrezepte weisen häufig formale Fehler auf. Bislang konnten Apotheken das oft heilen – zum Beispiel, wenn die Facharztnummer fehlt. Jetzt haben die Krankenkassen eine Kulanzregelung aufgekündigt und wollen die Medikamente für ihre Versicherten nicht mehr bezahlen, wenn auch nur kleinste formale Fehler auf dem Rezept ist. Wenn die Apotheke das Rezept trotzdem beliefert, bleibt sie auf den gesamten Kosten sitzen. Das kann nicht angehen.“

Groeneveld fordert deshalb den Gesetzgeber zum Handeln auf: „Die Entlassmedikation ist seit Jahren immer wieder Thema und sollte endlich verlässlich geregelt werden. Die Apotheken wollen die Menschen nach einer stationären Behandlung ohne Verzögerung mit den notwendigen Medikamenten versorgen können. Krankenkassen müssen verpflichtet werden, die Arzneimittel für ihre Versicherten zu bezahlen und somit deren sektorübergreifende Versorgung sicherzustellen. Es kann ja nicht sein, dass eine Apotheke einen Patienten wieder in die Klinik zurückschicken muss, weil eine Ziffer auf dem Vordruck des Entlassrezeptes fehlt und der ausstellende Arzt wegen des Schichtsystems für eine Korrektur nicht mehr erreichbar ist.“

Zum Hintergrund: Seit 2017 können Klinikärzte ihren Patienten ein Rezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit Medikamenten für die ersten Tage nach der Klinik sichert. Die Entlassrezepte sind aber nur drei Werktage gültig und müssen schnell eingelöst werden. Da sie oft Fehler aufweisen, hatten der DAV und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung „Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V“ vereinbart, die den Apotheken mehr Spielraum bei der Korrektur einräumen. Der GKV-Spitzenverband hat aber eine Entfristung der Übergangsregelungen über den 31. Dezember 2021 hinaus abgelehnt.

ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
Bundesapothekerkammer
Deutscher Apothekerverband e. V. / 07.03.2022

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