Der Senat hat im Zuge der Corona-Pandemie erneut Änderungen im Bereich des Sports beschlossen. Hier finden Sie die aktuellen Regelungen im Überblick.
Für Sport in Innenräumen gilt:
Vor dem Hintergrund des dynamischen Infektionsgeschehens unter Eindruck der Ausbreitung der Omikron-Variante, hat der Senat beschlossen, die bisherige 2G-Regelung weitgehend durch 2G-Plus zu ersetzen. Das gilt ab Montag, den 10. Januar, auch für Sport in geschlossenen Räumen sowie für Schwimmbäder und Fitness-Studios.
Die Voraussetzungen entsprechen denen des 2G-Modells (geimpft, genesen) ergänzt um die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testnachweises, auch für geimpfte und genesene Personen (weitere Informationen finden Sie hier). Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre bleibt bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Im letztgenannten Fall sind ein entsprechendes ärztliches Attest und ein negativer Coronavirus-Testnachweis vorzulegen.
Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die bereits eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben. Diese ist umgehend gültig. Für die Auffrischungsimpfung wird – wie bereits für die ersten Impfungen – ein digitales Zertifikat ausgestellt.
Auch Kinder und Jugendliche, die in der Schule seriell getestet werden, sind von der Testnachweispflicht befreit.
In jedem Fall sind die Kontaktdaten aller teilnehmenden Personen (digital) zu erheben.
Die Öffnung und Nutzung von Toiletten, Umkleideräumen und Duschen ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Für Sport im Freien gilt:
Die Sportausübung ist ansonsten unabhängig von der Personenzahl zulässig. Die bisherigen Auflagen bleiben bestehen. Im Freien ist zwischen den Geräten bzw. den individuellen Bewegungsbereichen – beispielsweise um eine Yogamatte herum – ein Abstand von 2,5 Meter einzuhalten.
Sportangebote im Freien können jedoch freiwillig nach den Vorgaben des optionalen 2G-Zugangsmodells durchgeführt werden. In diesem Fall können die Mindestabstände zwischen Sportgeräten und Personen entfallen. Sofern das 2G-Plus-Zugangsmodell bei Sport- und Bewegungsangeboten im Freien freiwillig angewendet werden soll, ist dies im Vorfeld anzumelden. Die Anmeldung erfolgt unter http://www.hamburg.de/Zwei-G-Zugangsmodell-Anzeige/
In jedem Fall sind die Kontaktdaten aller teilnehmenden Personen (digital) zu erheben.
Die Öffnung und Nutzung von Toiletten, Umkleideräumen und Duschen ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Für Sportveranstaltungen gilt:
Für Sportveranstaltungen vor Publikum gilt ebenfalls das obligatorische 2G-Plus-Zugangsmodell. Zudem müssen medizinische Masken getragen werden. Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind höchstens 200 Personen zulässig.
Bei Sportveranstaltungen im Freien sind höchstens 1000 Personen zulässig. Überregionale Großveranstaltungen (wie Bundesliga-Spiele) müssen gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vorübergehend ohne Publikum stattfinden.
Laufveranstaltungen, Radrennen oder vergleichbare nicht-stationäre sportliche Wettkämpfe unter freiem Himmel im öffentlichen Raum sind mit bis zu 250 Personen zulässig.
Die aktualisierte Rechtsverordnung steht online unter www.hamburg.de/verordnung zur Verfügung. Umfassende Informationen werden unter www.hamburg.de/corona kontinuierlich aktualisiert.
Behörde für Inneres und Sport / 07.01.2022