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Das öffentliche Lobbyregister startet zum Jahresbeginn

Lobbyregister

Am 1. Januar 2022 tritt das am 25. März 2021 beschlossene Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) in Kraft.

Am 1. Januar 2022 tritt das am 25. März 2021 beschlossene Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) in Kraft.

Das Lobbyregister wird beim Deutschen Bundestag geführt und ist ab dem 1. Januar 2022 unter www.bundestag.de/lobbyregister öffentlich zugänglich.

Es soll zu mehr Transparenz bei der für ein demokratisches Gemeinwesen unverzichtbaren Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik beitragen. Durch die Schaffung einer Registrierungspflicht für diejenigen, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, wird erstmals eine weitgehende strukturelle Transparenz von Interessenvertretung auf Bundesebene gewährleistet.

Die Registereinträge der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sind jederzeit öffentlich einsehbar. Sie können nach vielen Kriterien durchsucht und auch maschinenlesbar heruntergeladen werden. Grafisch aufbereitete Statistiken fassen die im Lobbyregister enthaltenen Informationen für Nutzerinnen und Nutzer zusammen.

Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen eine Vielzahl von Informationen öffentlich machen, vor allem zu ihrer Person oder Organisation, über ihre Tätigkeit und Interessengebiete, Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie zu dem personellen und finanziellen Aufwand, mit dem Interessen gegenüber Bundestag und Bundesregierung wahrgenommen werden.

Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben aufgrund einer Übergangsvorschrift zwei Monate Zeit, um sich zu registrieren. Ein ausführliches Handbuch, das auf der Internetseite heruntergeladen werden kann, unterstützt den Registrierungsprozess.

Wer sich trotz bestehender Registrierungspflicht nicht einträgt oder Eintragungen unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren bei der Registrierung im Lobbyregister zudem einen Verhaltenskodex, der sie auf die Grundsätze der Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität verpflichtet und Regeln für die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern von Bundestag und Bundesregierung formuliert. Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden im Lobbyregister veröffentlicht.

Gemeinsam schaffen das Lobbyregistergesetz und der Verhaltenskodex einen neuen Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

Deutscher Bundestag / 30.12.2021

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