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Start des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt

Wettbewerbspolitik

Deutschland setzt wichtiges Zeichen für Korruptionsbekämpfung

Heute startet das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Das Wettbewerbsregister wird einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität leisten. Über das Register erhalten öffentliche Auftraggeber mit einer einfachen elektronischen Abfrage zuverlässig Informationen über Rechtsverstöße von Unternehmen, die einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen können. Das betrifft etwa Verurteilungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte, z.B. Korruption oder Steuerhinterziehung. Bislang waren Auftraggeber vor allem auf Selbsterklärungen der sich bewerbenden Unternehmen und Abfragen bei den vereinzelt existierenden Korruptionsregistern der Bundesländer angewiesen.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier: „Mit dem Start des bundesweiten, vollelektronischen Wettbewerbsregisters setzen wir ein wichtiges Zeichen dafür, dass wir die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität gerade im Bereich der öffentlichen Aufträge ernst nehmen. Das Wettbewerbsregister stellt sicher, dass die öffentliche Hand nur bei Unternehmen einkauft, die sich rechtstreu verhalten haben, und erhöht damit die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Unternehmen entscheidend.“

Bereits am 29. Oktober 2021 hatte das Bundeswirtschaftsministerium in der gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für den Registerbetrieb vorliegen. Am 1. Dezember 2021 startet nun die Pflicht für mitteilungspflichtige Behörden, eintragungsrelevante Rechtsverstöße an das Bundeskartellamt zu melden. Gleichzeitig erhalten Auftraggeber die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister abzufragen. Eine Pflicht für Auftraggeber zur Abfrage besteht ab dem 1. Juni 2022.

Neu ist auch, dass von einem Ausschlussgrund betroffene Unternehmen sogenannte vergaberechtliche Selbstreinigungsmaßnahmen zentral vom Bundeskartellamt überprüfen lassen können. Die Unternehmen müssen dazu nachweisen, dass sie Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverstöße getroffen haben. Weiterführende Informationen zu dem Antrag auf vorzeitige Löschung finden sich in den Leitlinien des Bundeskartellamts und den Praktischen Hinweisen für einen Antrag auf der Internetseite des Bundeskartellamts.

BMWi / 01.12.2021

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