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HDE begrüßt geplante Eins-zu-eins-Umsetzung

Preisangabenverordnung

Den vor einigen Tagen von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer novellierten Preisangabenverordnung begrüßt der Handelsverband Deutschland (HDE) grundsätzlich.

Den vor einigen Tagen von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer novellierten Preisangabenverordnung begrüßt der Handelsverband Deutschland (HDE) grundsätzlich.

Die Überarbeitung war wegen neuer EU-Vorgaben erforderlich geworden. Außerdem berücksichtigt der Verordnungsgeber jetzt die neuere Rechtsprechung. Der HDE hat zu dem Entwurf eine Stellungnahme vorgelegt.

„Die Bundesregierung folgt mit ihrem Entwurf im Wesentlichen den Grundsätzen einer Eins-zu-eins-Umsetzung und vermeidet so unnötige Belastungen des Einzelhandels, ohne den Verbraucherschutz aus den Augen zu verlieren“, stellt Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik, fest. Einige rechtliche Klarstellungen erleichterten zudem die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Preisauszeichnung und senkten damit die Abmahnrisiken der Händler, so der HDE-Jurist. Er erläutert: „Insbesondere bei der Preisauszeichnung pfandpflichtiger Getränke hat es in den vergangenen Jahren Unsicherheiten und deshalb auch Abmahnungen gegeben.“ Mit dem Regierungsentwurf werde klargestellt, dass die Handelsunternehmen an der gewohnten Praxis festhalten und Getränkepreis sowie Pfand separat ausweisen dürften. Bei der Reduzierung verderblicher Waren sorge der Entwurf zudem für wichtige Erleichterungen im Zusammenhang mit der Auszeichnung des abgesenkten Verkaufspreises. „Dies war im Sinne der Nachhaltigkeit dringend geboten, um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden“, stellt Schröder klar.

Die neue Regelung zur Preisauszeichnung bei Werbung im Schaufenster findet beim HDE allerdings keine Zustimmung. Nach Auffassung des Verbands fehlt eine Ausnahmevorschrift zur Preisauszeichnung im Schaufenster. Danach soll es dem Händler gestattet werden, auf eine Preisauszeichnung zu verzichten, wenn die präsentierte Ware erst nach einem Beratungsgespräch, individueller Herstellung oder Bestellung verkauft wird. „Eine entsprechende Änderung ist etwa beim Vertrieb von Luxusprodukten aus Gründen der Diebstahl- und Raubprävention erforderlich“, erläutert Schröder.

HDE / 08.09.2021

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