Die Europäische Kommission hat heute das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz beihilferechtlich genehmigt, das am Jahresanfang in Kraft getreten ist („EEG 2021“). Das EEG 2021 enthält die Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Im Umfang der Genehmigung kann das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz damit ab sofort angewendet werden.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich sehr, dass die Europäische Kommission heute ihre Genehmigung für das EEG 2021 erteilt hat. Das schafft Rechtssicherheit für dringend erforderliche Investitionen in die Energie der Zukunft. Die Kommission und das BMWi haben das Genehmigungsverfahren in den letzten Monaten mit Hochdruck betrieben. Ein zentrales Dossier der laufenden Legislatur haben wir damit erfolgreich zum Abschluss gebracht. Wir setzen hierdurch ein klares Zeichen für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare Energien.“
Die heute erteilte Genehmigung umfasst die wesentlichen Teile des EEG 2021. Die Europäische Kommission hat zu einzelnen Regelungen des EEG 2021, beispielsweise der Regionalisierung der Erneuerbare-Energien-Förderung durch Südquoten, noch vertieften Prüfbedarf angemeldet. Zudem gibt es Regelungen, die erst noch durch Verordnung ausgestaltet werden müssen, so insbesondere die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für Grünen Wasserstoff. Diese Regelungen sind deswegen nicht Teil der Genehmigung, sondern werden – auch auf deutschen Wunsch hin – in einem separaten Verfahren von der Kommission geprüft. Das BMWi wird diese separaten Genehmigungsverfahren mit Nachdruck verfolgen, um schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.
Nicht von der Genehmigung umfasst sind auch die am Dienstag vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhungen der Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar für das Jahr 2022. Diese werden nach Verabschiedung durch den Bundestag in einem separaten Genehmigungsverfahren von der Kommission geprüft.
Das Bundeskabinett hat am Dienstag zudem beschlossen, die Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land so weiterzuentwickeln, dass sie keiner gesonderten beihilferechtlichen Genehmigung bedarf, sondern unter den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ gefasst werden kann.
BMWi/ 29.04.2021