Paraffinische Dieselkraftstoffe können bereits heute fossilem Diesel beigemischt werden. Künftig dürfen sie auch in 100-prozentiger Konzentration angeboten werden. Um Schäden an den Fahrzeugen durch falsche Betankung zu vermeiden, verpflichtet die neue Verordnung Tankstellenbetreiber, Verbraucherinnen und Verbraucher einheitlich zu informieren. Zeitgleich mit der neuen Verordnung soll die bisherige Förderung paraffinischer Dieselkraftstoffe aus fossilen Quellen im Rahmen des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge beendet werden, um klimaschädliche Anreize zu vermeiden.
Die Bundesregierung hat heute die vom Bundesumweltministerium (BMUV) vorgelegte Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) beschlossen. Diese Novelle geht auf einen Beschluss des Koalitionssauschusses vom 28. März 2023 zurück. Mit der Novellierung der 10. BImSchV sollen künftig paraffinische Dieselkraftstoffe (XTL) für den Einsatz im Straßenverkehr als Reinkraftstoff in Verkehr gebracht werden können. Dazu wird paraffinischer Dieselkraftstoff nach der Norm DIN EN 15940 für den Einsatz im Straßenverkehr in die 10. BImSchV aufgenommen. Die Änderung der 10. BImSchV schließt zum einen Kraftstoffe aus 100 Prozent hydrierten Pflanzenölen (HVO = Hydrotreated Vegetable Oils) ein. Zum anderen führt die Aufnahme dazu, dass auch paraffinische Dieselkraftstoffe aus fossilen Ausgangstoffen, wie der Kraftstoff GtL (Erdgas-Basis), an Tankstellen angeboten werden können. Daher will die Bundesregierung künftig aus Gründen des Klimaschutzes paraffinische Dieselkraftstoffe aus fossilen Rohstoffen aus der Förderung im Rahmen des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes) ausschließen. Die Novelle des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes und die Neufassung der 10. BImSchV sollen nahezu zeitgleich in Kraft treten. Die Novelle der 10. BImSchV bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Mit der Novelle der 10. BImSchV werden außerdem europarechtliche Vorgaben umgesetzt, z.B. Teile der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie. Sie sieht die Einführung von B10 Diesel vor, also konventionellem Diesel, dem bis zu 10 Prozent Biodiesel beigemischt werden kann. Um die Versorgung von Fahrzeugen sicherzustellen, die nicht Diesel B10- oder XTL-verträglich sind, muss weiterhin Diesel B7 an Tankstellen verfügbar bleiben. Deshalb wird Diesel B7 als Bestandsschutzsorte eingeführt. Beide Kraftstoffe sollen an der Tankstelle nach einheitlichem europäischen System ausgezeichnet werden.
Bevor sie das erste Mal Diesel B10 oder XTL tanken, sollten sich Fahrerinnen und Fahrer dieselbetriebener Fahrzeuge – zum Beispiel über eine Anfrage bei ihrem Autohändler oder -hersteller – vergewissern, dass ihr Fahrzeug den Kraftstoff wirklich verträgt. Die einzelnen Fahrzeughersteller geben Auskunft, ob ihre Fahrzeugmodelle Diesel B10 oder XTL vertragen. Auch sind einzelne Fahrzeuge bereits entsprechend im Tankdeckel gekennzeichnet oder die Information lässt sich aus der Betriebsanleitung entnehmen. Tankstellenbetreiber müssen ihrerseits künftig Diesel B10 und XTL an den Zapfsäulen deutlich kennzeichnen. Dort steht künftig der Name der Dieselsorte, also „Diesel B10“. Das „B“ steht für die spezifischen Biodieselkomponenten im Dieselkraftstoff. Für XTL wird an Zapfsäulen „Paraffinischer Diesel“ zu lesen sein. Alle Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die keinen Nachweis über die Verträglichkeit von Diesel B10- oder XTL haben, sollten ausschließlich die bisherige Dieselsorte „Diesel B7“ tanken.
BMUV / 22.11.2023