Auch aufgrund der umfassenden Maßnahmen des BMEL ist die Zahl der in Deutschland in Versuchen verwendeten Tiere im Vergleich zum Vorjahr erneut leicht gesunken – um etwa zwei Prozent. Auch die Zahl der in Versuche verwendeten Affen und Halbaffen (1.886) ist im Vergleich zum Vorjahr (2.031) weiterhin rückläufig (rund sieben Prozent).
Aktuelle Maßnahmen des BMEL zum Schutz von Versuchstieren sind:
- der Betrieb des Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren (etwa 1,5 Millionen Euro jährlich).
- die Forschungsförderung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (etwa 400.000 Euro jährlich).
- die Unterstützung der Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen (100.000 Euro jährlich).
- die jährliche Vergabe des Tierschutzforschungspreises (25.000 Euro).
Die von den Versuchstiereinrichtungen erhobenen Daten werden seit vergangenem Jahr vom Deutschen Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R), das Teil des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) ist, gesammelt, aufbereitet und veröffentlicht. Grundlage ist die im Jahr 2021 geänderte Versuchstiermeldeverordnung. Die ausführlichen Informationen zu den Versuchstierzahlen 2021 finden Sie daher beim BfR unter dem diesem Link.
Zahl der „überzähligen Tiere“
Das BfR veröffentlicht im Rahmen der Berichterstattung für das Jahr 2021 zum ersten Mal auch die Zahlen der Tiere, die zwar für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet, aber nicht eingesetzt wurden. Mit der jährlichen Veröffentlichung dieser Zahlen nimmt Deutschland eine Vorreiterrolle innerhalb Europas ein und schafft damit mehr Transparenz.
Grundlage für die Erhebung dieser Zahlen ist die Änderung der Versuchstiermeldeverordnung im Jahr 2021 mit dem Ziel, die Zahl der in den Versuchstiereinrichtungen gezüchteten Tiere umfassend darzustellen und den transparenten Umgang mit dem Thema Tierversuche weiter zu verbessern. Die EU hingegen veröffentlicht diese Zahlen nur alle fünf Jahre, zuletzt für das Meldejahr 2017. Versuchstierhalter und -züchter haben alle verhältnismäßigen Mittel zu ergreifen, um die Erzeugung dieser sogenannten „überzähligen“ Tiere zu verhindern. Die zuständigen Behörden der Bundesländer entscheiden im Einzelfall, ob die Anforderungen erfüllt werden. Sie verfügen über die entscheidenden Informationen für eine angemessene Beurteilung der Umstände vor Ort.
Hintergrund:
Das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Versuchstierverordnung machen strikte Vorgaben an die Durchführung, Genehmigung und Überwachung von Tierversuchen. So sind die zulässigen Zwecke, zu denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, klar definiert. Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch durchgeführt werden darf, muss insbesondere immer geprüft werden, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Die Genehmigung und Kontrolle von Tierversuchen ist Aufgabe der zuständigen Behörden in den Bundesländern.
Die Landesbehörden übermitteln die von den Versuchstiereinrichtungen gemeldeten Versuchstierzahlen in anonymisierter Form an das Bf3R, das die Daten sammelt, aufbereitet und an die Europäische Kommission weiterleitet. Grundlage für diese Berichtspflicht ist die EU-Versuchstierrichtlinie 2010/63/EU.
BMEL / 19.12.2022
Foto: BMEL