Gute Nachricht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung zur Abmilderung der Inflation gewähren. Diese ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet und wurde als Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) kürzlich verabschiedet.
Arbeitgeber*innen können somit Beihilfen oder Unterstützungen von bis zu insgesamt 3.000 EUR steuer- und beitragsfrei auszahlen. Die Prämie kann auch als Sachlohn gewährt werden, sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Hier finden Sie die wichtigsten Details im Überblick:
1) GRUNDSÄTZLICHE VORAUSSETZUNGEN
Die Beihilfen oder Unterstützungen müssen infolge der anhaltend hohen Inflation
- im begünstigten Zeitraum,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
- zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden.
2) BEGÜNSTIGTE ARBEITNEHMER
A) BEGÜNSTIGTE ARBEITNEHMER
Begünstigt sind alle Arbeitnehmer*innen, unerheblich davon, ob sie in Voll-, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Bei familiären Arbeitsverhältnissen ist wie immer die Fremdüblichkeit zu beachten.
Die Arbeitslosengeld II- bzw. Sozialgeld-Verordnung soll dahingehend ergänzt werden, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
B) MEHRERE DIENSTVERHÄLTNISSE
Eine steuerfreie Sonderzahlung kann für jedes Dienstverhältnis (bei unterschiedlichen Arbeitgebern) gesondert geleistet werden. Die Prämie i. H. v. 3.000 EUR kann also pro Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden.
3) AUSZAHLUNG AUCH IN TEILBETRÄGEN
Die Auszahlung der bis zu 3.000 EUR muss nicht als Einmalzahlung erfolgen. Sie kann über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 in Teilbeträgen oder Ratenzahlungen geleistet werden.
4) KEINE JÄHRLICH WIEDERKEHRENDE PRÄMIE
Der Höchstbetrag von bis zu 3.000 EUR versteht sich über den gesamten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024. Die Prämie kann nicht jährlich erneut gewährt werden.
5) FORMALE ANFORDERUNGEN
Grundsätzlich werden keine besonderen Anforderungen an die Gewährung der Prämie gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Bestenfalls wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, aus der sich ein Zusammenhang zur Inflation ergibt.
Die Prämie ist nicht auf der LOHNSTEUERBESCHEINIGUNG auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart
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