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Unterhaltsvorschuss online beantragen

Sozialbehörde

Ab sofort kann der Unterhaltsvorschuss in Hamburg online beantragt werden. Den Vorschuss können Personen beantragen, die alleinerziehend sind und für das eigene beziehungsweise die eigenen Kinder nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten.

Sozialsenatorin Dr. Melanie Leonhard: „Wenn Eltern getrennt leben, ist in der Regel ein Elternteil unterhaltspflichtig. Wenn es dann jedoch Streit um den Unterhalt gibt oder nicht gezahlt wird, sind häufig die Kinder die Leidtragenden. Ausgerechnet in den Familien, in denen es Alleinerziehende ohnehin oft schwer haben, fehlt dann nämlich das Geld. Hier helfen wir mit dem Unterhaltsvorschuss: Diese staatliche Leistung soll die finanzielle Lebensgrundlage der Kinder sichern und Alleinerziehende entlasten. Sie ist damit auch eine wichtige Maßnahme gegen Kinderarmut. Diese Leistung kann nun auch digital beantragt werden kann – das hilft, damit das Geld zügig ankommt und eine wirksame Hilfe ist, statt überflüssige Seiten von Anträgen zu produzieren.“

Für den digitalen Antrag auf Unterhaltsvorschuss benötigen die Bürgerinnen und Bürger eine gültige E-Mail-Adresse. Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen können online über das entsprechende Service-Portal an die zuständigen Stellen in den Bezirksämtern übermittelt werden. Mittels eines elektronischen Personalausweises kann der Antrag vollständig digital abgewickelt werden. Wer keinen elektronischen Personalausweis hat, muss lediglich eine zusammenfassende Seite ausgedruckt und unterschrieben per Post übermitteln. Weitere Informationen und Hinweise zu den Unterlagen, die für den Antrag erforderlich sind, finden sich auf dem Service-Portal im Internet.

Der Dienst wurde mit Unterstützung der Sozialbehörde durch den IT-Dienstleister dataport AöR entwickelt. Im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes hatte das Land Bremen die Federführung für diesen Dienst, der künftig auch allen anderen Kommunen zur Nutzung zur Verfügung stehen wird.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

Beim Unterhaltsvorschuss zahlt der Staat Unterhaltsansprüche der Kinder im Voraus. Damit obliegt es auch den Behörden und nicht den Kindern oder ihrem alleinerziehenden Elternteil, diese Ansprüche später vom Unterhaltspflichtigen zurückzufordern. Diese Leistung stellt eine Unterstützung für Kinder und Alleinerziehende dar, damit die Lebenssituation sich nicht nachteilig für die Kinder auswirkt. Fehlt das Geld, welches den Kindern aufgrund der Unterhaltsverpflichtung zusteht, schränkt dies andernfalls häufig die finanziellen Spielräume der Kinder von Alleinerziehenden ein.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben alle Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Dabei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Es gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt derzeit seit dem 1. Januar 2022 monatlich

  • bis zu 177 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
  • bis zu 236 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren,
  • bis zu 314 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.

Sozialbehörde / 31.10.2022

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