Vor dem Hintergrund der Berichterstattung zu den Leerflügen hat die EU-Kommission Freitag noch einmal klargestellt, dass die geltenden EU-Regeln den europäischen Fluggesellschaften den dringend benötigten Schutz ihrer Slots gewähren. Fluggesellschaften müssen keine Leerflüge durchführen, wenn Passagiere aus gesundheitlichen Gründen nicht reisen können. Die Fluggesellschaften in der EU sind aktuell zu 50 Prozent von der verbindlichen Nutzung ihrer Start- und Landerechte (Slots) befreit, entsprechend der insgesamt geringeren Verbrauchernachfrage. Diese Befreiung und die Möglichkeit von begründeten Ausnahmen für die Nichtnutzung von Zeitnischen (JNUS) bietet den Fluggesellschaften ausreichend Schutz.
Die Fluggesellschaften müssen sich jedoch gleichzeitig bemühen, die Flughafenkapazitäten zum Nutzen der Verbraucher und des Angebots an Flugverbindungen wettbewerbsorientiert zu nutzen. Ist eine Fluggesellschaft vorübergehend nicht in der Lage, ihre Zeitnischen zu nutzen, sollte sie diese Zeitnischen zur Ad-hoc-Zuweisung an andere Fluggesellschaften geben.
Die von der EU eingeführte Entlastung von Zeitnischen seit 2020 hat sich als erfolgreich erwiesen, da sie sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch sinnvoll ist. Sie ist ein evidenzbasierter Mechanismus, der sich auf eine Reihe von Prognosen und Indikatoren stützt, insbesondere auf EUROCONTROL-Luftverkehrsprognosen und Daten der Marktteilnehmer.
Zudem hat sich die Möglichkeit von begründeten Ausnahmen für die Nichtnutzung von Zeitnischen (JNUS) als sehr hilfreich erwiesen, um mit Maßnahmen umzugehen, die als Reaktion auf neue COVID-19-Wellen und –Varianten ergriffen wurden. JNUS wird von den von den Mitgliedstaaten benannten Slot-Koordinatoren umgesetzt.
Das Ausmaß der Zeitnischenerleichterung ist weltweit unterschiedlich und entspricht der jeweiligen epidemiologischen Situation, der Impfquote usw. In der EU haben Faktoren wie die Impfrate und die Verfügbarkeit von digitalen EU-Zertifikaten die Situation stetig verbessert.
Koordination der Zeitnischen
Flughäfen, bei denen die Nachfrage der Fluggesellschaften nach Zeitnischen für An- und Abflüge größer ist als die verfügbare(n) Start- und Landebahn(en), müssen von einem Zeitnischenkoordinator „koordiniert“ werden, das heißt von einer unabhängigen Person, die auf der Grundlage der Regeln der EU-Flughafenzeitnischenverordnung entscheidet, welche Luftfahrtunternehmen zu einer bestimmten Tages- und Wochenzeit welche Zeitnischen erhalten sollen. Dies geschieht zweimal im Jahr, für die „Wintersaison“, die von November bis März dauert, und für die „Sommersaison“, die von April bis Oktober dauert.
Um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften ihr aufgebautes Streckennetz beibehalten können, garantiert die Slot-Verordnung den Fluggesellschaften, dass sie dieselbe Zeitnische in der nächsten Saison erneut erhalten, sofern sie diese zu mindestens 80 Prozent genutzt haben. Werden weniger als 80 Prozent genutzt, wird die Zeitnische frei und kann an eine andere Fluggesellschaft vergeben werden, die Zeitnischen beantragt hat.
Derzeit ist diese 80 Prozent-Grenze auf 50 Prozent gesenkt, um der COVID-Krise und der geringeren Nachfrage der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Flugreisen Rechnung zu tragen. Mit dieser reduzierten Nutzungsrate soll sichergestellt werden, dass einerseits die Fluggesellschaften nicht gezwungen sind, Flüge ausschließlich zum Zweck der Beibehaltung von Zeitnischen durchzuführen (was für die Umwelt und die Finanzen der Fluggesellschaften schädlich wäre), und dass andererseits die Flughafenkapazität zum Nutzen der Verbraucher wettbewerbsorientiert genutzt wird.
Nach den EU-Vorschriften über die Freistellung von Zeitnischen kann die Nutzungsrate auf null Prozent für diejenigen Strecken gesenkt werden, auf denen staatliche Maßnahmen auf der Strecke es den Fluggesellschaften praktisch unmöglich machen, diese Strecke zu bedienen. Die Fluggesellschaften können bei einem Zeitnischenkoordinator einen begründeten Antrag auf Gewährung von JNUS für bestimmte Strecken stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, wird er allen Fluggesellschaften gleichberechtigt gewährt. Eine beträchtliche Anzahl von Strecken wird derzeit von JNUS abgedeckt. Eine typische Maßnahme, die dazu führen kann, dass eine Fluggesellschaft JNUS erhält, ist eine Maßnahme, die die Reisemöglichkeiten der Fluggäste stark einschränkt, z. B. ein Reiseverbot, ein Lockdown oder unvermeidbare Quarantänepflichten.
Die Kommission arbeitet weiterhin mit den Zeitnischenkoordinatoren zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die EU-Regelungen zur Freigabe von Zeitnischen einen angemessenen Schutz für die Fluggesellschaften bieten, die Umwelt schützen und die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität gewährleisten.
Weitere Schritte
Die Befreiung von Zeitnischen wird für die Sommersaison 2022 verlängert, wobei der Satz leicht erhöht wird (von derzeit 50 Prozent auf 64 Prozent), um den jüngsten Prognosen von EUROCONTROL Rechnung zu tragen. Diese Verlängerung und der neue Satz wurden von allen Beteiligten weitgehend begrüßt. Wie vom Gesetzgeber gefordert, muss der Schutz historischer Zeitnischen auch mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, dass die Flughafenkapazität zum Nutzen der Verbraucher wettbewerbsorientiert genutzt wird.
Die EU-Kommission beobachtet die Auswirkungen der Omikron-Variante auf den Flugverkehr und die daraus resultierende Reaktion der Mitgliedstaaten und Drittländer genau. Sie fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, einen harmonisierten und koordinierten Ansatz für Reisebeschränkungen auf der Grundlage der von der Kommission vorgeschlagenen Empfehlungen für den Inlands- und Auslandsreiseverkehr zu wählen. Die Bürger brauchen klare und harmonisierte Regeln, die die Freizügigkeit nicht unnötig einschränken und die dazu beitragen, das Vertrauen der Menschen in das Reisen zu erhalten.
EU-Kommission Vertretung Deutschland / 07.01.2022
Foto: EU-Kommission Vertretung Deutschland