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Unterstützung zur Entschädigung der Deutschen Bahn

Kommission genehmigt deutsche Unterstützung zur Entschädigung der Deutschen Bahn für Einbußen ihrer Tochtergesellschaft DB Cargo durch die COVID-19-Pandemie

Die Europäische Kommission hat Mittwoch bekanntgegeben, dass eine mit 88 Mio. Euro ausgestattete Maßnahme Deutschlands für die Deutsche Bahn AG mit den EU‑Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Die Europäische Kommission hat Mittwoch bekanntgegeben, dass eine mit 88 Mio. Euro ausgestattete Maßnahme Deutschlands für die Deutsche Bahn AG mit den EU‑Beihilfevorschriften im Einklang steht. Damit soll die Deutsche Bahn für die Einbußen entschädigt werden, die ihrer Tochtergesellschaft DB Cargo zwischen dem 16. März und dem 17. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

„Diese Maßnahme wird es Deutschland ermöglichen, der Deutschen Bahn eine Entschädigung für die Einbußen zu gewähren, die ihrer Tochtergesellschaft DB Cargo unmittelbar durch Beschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie entstanden sind“, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager. „Wir arbeiten weiterhin eng mit Deutschland und allen anderen Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass nationale Maßnahmen zur Unterstützung aller von der Krise betroffenen Wirtschaftszweige, einschließlich des Schienenverkehrs, so schnell wie möglich im Einklang mit den EU-Vorschriften umgesetzt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

DB Cargo, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn, erbringt Schienengüterverkehrsdienste in Deutschland und anderen Ländern. Zwischen Mitte März und Mitte Mai 2020 verzeichnete DB Cargo aufgrund der Beschränkungen, die Deutschland und andere Mitgliedstaaten erlassen mussten, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, einen starken Rückgang des Verkehrsaufkommens und einen Umsatzeinbruch.

Konkret führten verschiedene Elemente – Stillstände bzw. Verringerungen der Produktion, die vorübergehende Einstellung von Einzelhandelstätigkeiten und Reisebeschränkungen – dazu, dass die wichtigsten Kunden von DB Cargo, die in der Automobil-, Stahl-, Chemikalien-/Mineralölindustrie oder im kombinierten Verkehr tätig sind, in mehreren geografischen Gebieten ganz oder teilweise an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten gehindert wurden. Angesichts seiner starken Abhängigkeit von diesen Kunden verzeichnete DB Cargo Rückgänge bei Geschäft und Einnahmen.

Deutschland meldete bei der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Kapitalzuführung von 88 Mio. Euro für die Deutsche Bahn an, mit der das Unternehmen für die Deckung der Verluste entschädigt werden soll, die seiner Tochtergesellschaft DB Cargo zwischen dem 16. März und dem 17. Mai 2020 aufgrund der Beschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Die Kommission prüfte die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige genehmigen, die von den Mitgliedstaaten zum Ausgleich von durch außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden gewährt werden.

Die Corona-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein außergewöhnliches Ereignis dar, da sie außergewöhnlich ist, nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von infolge der Pandemie entstandenen Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass mit der deutschen Maßnahme Entschädigungen für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt werden. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.

Bei der Schätzung der Höhe des relevanten Schadens werden auch die Ermäßigungen der Wegeentgelte berücksichtigt, die DB Cargo auf der Grundlage einer von der Kommission am 30. Juli 2021 genehmigten deutschen Regelung (SA.63635) gewährt wurden.

Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Hintergrund

Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Coronakrise gewährt werden, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgerinnen und Bürgern direkt gewährt wird. Auch staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen offenstehen, wie z. B. Lohnzuschüsse und die Stundung von Körperschafts- und Mehrwertsteuer oder Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen keiner beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln. Wenn das Beihilferecht hingegen anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Beihilferahmen umfangreiche Maßnahmen auflegen, um bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leiden, zu unterstützen.

Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden.

So sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:

  • Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa infolge der COVID-19-Pandemie, unmittelbar Schäden entstanden sind. Dies ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehen.
  • Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.
  • Flankierend sind, z. B. im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, vielfältige zusätzliche Maßnahmen möglich, die von den Mitgliedstaaten ebenfalls unverzüglich und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden können.

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie jener, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten herrscht, können die Mitgliedstaaten nach den EU‑Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Beihilferahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

Nach diesem Rahmen, der am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 geändert wurde, können die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten; xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben; xiii) Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung und xiv) Solvenzhilfe.

Der Befristete Rahmen gilt bis zum 30. Juni 2022. Die Bestimmungen bezüglich der Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung und der Solvenzhilfe gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023. Die Kommission wird die Entwicklung der COVID-19-Pandemie und andere Risiken für die wirtschaftliche Erholung weiterhin genau beobachten.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.63847 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

EU-Kommission Vertretung Deutschland / 22.12.2021

Foto: EU-Kommission Vertretung Deutschland

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