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Neues Telekommunikationsgesetz

Ab 1. Dezember in Kraft

„Mit schnelleren Genehmigungsverfahren und neuen Ausbautechniken für besseres Netz in der Stadt und auf dem Land.“

Am 1. Dezember 2021 tritt das vollständig modernisierte Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Das Gesetz schafft einen maßgeschneiderten und zukunftsorientierten Rechtsrahmen für den deutschen Telekommunikationsmarkt, stärkt die Rechte der Endkunden und beschleunigt den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die neuen Regeln sorgen für mehr Tempo beim Netzausbau und zugleich für mehr Schutz und Transparenz für Verbraucher. Wir setzen gezielt Anreize für Investitionen in moderne Gigabitnetze und treiben so den flächendeckenden Ausbau voran. Das ist ein zentraler Schritt für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Verbraucherrechte stärken wir gleich mehrfach: Verbraucherinnen und Verbraucher können zukünftig weniger zahlen oder ihren Vertrag kündigen, wenn ihr Anbieter in punkto Internetgeschwindigkeit weniger leistet, als vertraglich vereinbart. Außerdem können sie Verträge nach Ablauf der Grundlaufzeit mit einer Frist von nur einem Monat kündigen. All das erhöht den Wettbewerb in Deutschland.“

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer: „Deutschland schafft digital: Mit diesem Gesetz stärken wir den Ausbau von Glasfaser und Mobilfunknetzen in der Stadt und auf dem Land. Jetzt muss es vor Ort gemacht werden. Wir beschleunigen die Genehmigungsverfahren und vereinfachen den Einsatz neuer Verlegetechniken, wie zum Beispiel das Trenching. Die Vorgaben für die Vergabe von Mobilfunkfrequenzen sind klar auf flächendeckende Versorgung ausgerichtet. Viele falsche Behauptungen und kritische Begleitung der letzten Jahre verkennen den Fortschritt beim Ausbau und jetzt kommt die Verbesserung durch den neuen gesetzlichen Rahmen dazu.“

Stärkere Verbraucherrechte sind ein wichtiges Anliegen des neuen TKG. Zukünftig gibt es mehr Rechte bei Störungen, Anbieterwechseln, Rufnummernmitnahme und wenn weniger geleistet wird, als vertraglich vereinbart. Die neuen Regelungen zu Entstörung, Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme sehen pauschale Entschädigungen vor und ermöglichen es, Ansprüche einfacher geltend zu machen. Außerdem können Verträge über Telekommunikationsdienste nach Ablauf der Grundlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen TKG abgeschlossen wurden,

Um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger am wirtschaftlichen und sozialen Leben digital teilhaben können, besteht nun ein Anspruch auf Versorgung mit Telefon und schnellem Internet.

Zuletzt sind die Ausgaben der Unternehmen für den Ausbau digitaler Infrastrukturen deutlich gestiegen, für die Zukunft wurden zusätzliche Investitionen in Milliardenhöhe angekündigt. Der Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau hat noch mehr Fahrt aufgenommen, gerade im ländlichen Raum. Das Gesetz setzt weitere Impulse, damit die Unternehmen noch mehr in den erforderlichen Gigabitnetzausbau investieren. Wenn das marktmächtige Unternehmen zukünftig mit weiteren Marktteilnehmern beim Internetausbau kooperiert, erhält es Regulierungserleichterungen, sofern der offene Netzzugang für Dritte gewährleistet wird („Open Access“). So bleibt der Wettbewerb um Endkunden weiterhin möglich. Ein neues Glasfaserbereitstellungsentgelt fördert zudem den Ausbau gigabitfähiger Netze bis in die Wohnung. Gleichzeitig werden spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist alle Mieterinnen und Mieter Wahlfreiheit bei der Auswahl ihres TV-Providers haben.

Die für den Gigabitausbau erforderlichen Baumaßnahmen werden durch das neue TKG weiter beschleunigt, unter anderem durch Vereinfachungen bei Genehmigungsverfahren, die Stärkung alternativer Verlegemethoden wie Trenching oder oberirdische Verlegung sowie Erleichterungen bei der Nutzung von Wegen und Grundstücken. Hierzu soll auch die Zusammenführung von Planungs- und Informationswerkzeugen in einem Datenportal als Grundlage für einen effektiven Netzausbau beitragen.

Der Rechtsrahmen für die Vergabe von Mobilfunkfrequenzen wurde modernisiert und klar auf eine flächendeckende Versorgung ausgerichtet. In unterversorgten Gebieten, in denen der Ausbau unwirtschaftlich ist, kann die Bundesnetzagentur zukünftig zudem Vorgaben zum lokalen Roaming und zur gemeinsamen Nutzung von Mobilfunkmasten und anderen Infrastrukturen erlassen.

BMWi und BMVI / 30.11.2021

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