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Ab 2022 Plastiktütenverbot und Pfand auf alle Einwegflaschen

Kreislaufwirtschaft

Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Steffi Lemke

Lemke: „Deutschland geht 2022 den nächsten Schritt raus aus der Wegwerfgesellschaft“

Am 1. Januar 2022 treten umfangreiche Neuerungen in Kraft, um unnötige Plastikabfälle zu vermeiden. Plastiktüten werden in Deutschland verboten, die Pfandpflicht wird auf sämtliche Einwegflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen ausgeweitet. Auf diese Weise sollen Verpackungsabfälle verlässlicher und sortenrein gesammelt werden. Dadurch eignen sie sich für ein hochwertiges Recycling. Darüber hinaus werden ab 2022 die Recyclingquoten, die die Hersteller von Verpackungen erreichen müssen, für alle Verpackungsarten weiter erhöht.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Deutschland geht 2022 den nächsten Schritt raus aus der Wegwerfgesellschaft. Lange haben wir über das Aus für Plastiktüten diskutiert, jetzt tritt das Verbot endlich in Kraft. Der Umgang mit Plastiktüten ist symbolisch für unseren verschwenderischen Umgang mit fossilen Ressourcen wie Erdöl und auch für die Plastikflut im Alltag generell. Plastiktüten gehören zu den Produkten, die mit am häufigsten in der Umwelt landen; in Parks, an Stränden und am Ende im Meer. Aber: Kunststoffe gehören in die Wertstofftonne oder in den Pfandautomaten. Deshalb weiten wir 2022 die Pfandpflicht auf sämtliche Einwegflaschen aus Plastik und Getränkedosen aus. Bisherige Ausnahmen entfallen. So schaffen wir endlich Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher, und noch mehr Kunststoff wird sortenrein gesammelt. Das erleichtert nicht zuletzt das Recycling: Mehr Kunststoff kann wieder zu Kunststoff werden und muss nicht aus Erdöl entstehen. Die Pfandpflicht hilft uns, den Rohstoff künftig noch besser im Kreislauf zu führen. Ab dem Jahr 2025 muss dann außerdem fast jede Kunststoffflasche zu einem wachsenden Anteil aus recyceltem Kunststoff bestehen.“

Verbot von Plastiktüten: Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein umfassendes Verbot für Tragetaschen aus Kunststoff. Nur sehr leichte Plastiktüten, so genannte „Hemdchenbeutel“ von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke, sind weiterhin erlaubt. Sie sorgen vor allem für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln. Für diesen Zweck gibt es noch keine gute Alternative. Daher kämen infolge eines Verbots womöglich mehr vorverpackte Waren auf den Markt, was zu einer Zunahme des Verpackungsmülls führen würde. Viele Handelsketten verzichten schon heute auf Verpackungen für lose Produkte, wo es möglich ist. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von mehr als 50 Mikrometern sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Sie sind vergleichsweise stabil und werden daher typischerweise als abfallvermeidende Mehrwegtaschen verwendet. Bereits im Juli 2021 wurden EU-weit bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff verboten, für die es ökologisch bessere Alternativen gibt.

Pfandpflicht wird ausgeweitet: Ab 2022 ist zudem ein Pfand auf fast alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Einweggetränkeflasche aus Kunststoff, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Bereits in Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.

Recyclingquoten werden erhöht: Die von Industrie und Handel finanzierten dualen Systeme müssen ab 2022 höhere Recycling-Quoten erreichen. Künftig müssen sie dafür sorgen, dass je 90 Prozent der verwendeten Verpackungen aus Eisenmetallen, Aluminium, Glas sowie Papier, Pappe und Kartons ins Recycling gelangen. Für Getränkekartons gilt die neue Mindestquote von 80 Prozent, für Kunststoffe 63 Prozent. Das heißt: aus den jeweiligen Verpackungen müssen also wesentlich mehr Wertstoffe wiedergewonnen werden, aus Papier muss wieder neues Papier, aus Kunststoffen müssen wieder neue Kunststoffprodukte werden. Das Verbrennen beziehungsweise die energetische Verwertung der Abfälle zählt nicht zum Recycling. Alle aktuellen Quotenvorgaben wurden im Jahr 2020 von den dualen Systemen im Durchschnitt eingehalten und sogar übertroffen. So gingen 90,6 Prozent der bei den Systemen beteiligten Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton ins Recycling (Vorgabe bisher: 85 Prozent). Kunststoffverpackungen wurden zu 60,6 Prozent werkstofflich verwertet (Vorgabe bisher: 58,5 Prozent), Getränkekartonverpackungen zu 76 Prozent (Vorgabe bisher 75 Prozent).

Derzeit wird das Verpackungsgesetz von 2019 evaluiert, um es in der aktuellen Legislaturperiode gezielt weiterzuentwickeln. Ein Fokus wird dabei auf der Verbesserung der Abstimmung zwischen den dualen Systemen und den Kommunen liegen. Außerdem wird gerade untersucht, auf welche Weise noch stärkere Anreize zur Herstellung und Verwendung von gut recyclingfähigen Verpackungen gesetzt werden können. Darüber hinaus soll schließlich die Verwendung von ökologisch vorteilhaften Mehrweggetränkeverpackungen noch effektiver gefördert werden. Bereits ab dem 1. Januar 2023 muss in der Gastronomie zu jeder Einwegverpackung aus Kunststoff und jedem Einwegbecher eine Mehrwegalternative angeboten werden. Damit soll der Verbrauch solcher Verpackungen, die oft nur eine sehr kurze Nutzungsdauer haben, nachhaltig gesenkt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dann frei entscheiden, ob sie ihre Lebensmittel und Getränke für den To-Go-Verzehr lieber in einer wiederverwendbaren Mehrwegverpackung erhalten wollen.

BMUV / 21.12.2021

Foto: MdB, Bündnis 90/Die Grünen

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