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Kommission will Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis 30. Juni 2022 verlängern

Der Befristete Rahmen

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Die Europäische Kommission hat Donnerstag vorgeschlagen, den Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Um die Erholung der europäischen Wirtschaft weiter zu beschleunigen, wird mit dem Vorschlag auch der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens angepasst, indem zukunftsorientierte Investitions- und Solvenzstützungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Der Befristete Rahmen war ursprünglich am 19. März 2020 von der Kommission angenommen worden. Bislang hat die Kommission mehr als 650 Beschlüsse gegenüber allen Mitgliedstaaten gefasst, auch auf der Grundlage des Befristeten Rahmens, um Unternehmen, die vom Coronavirus-Ausbruch betroffen sind, eine notwendige und angemessene Unterstützung zu ermöglichen. Insgesamt wurden europäische Unternehmen mit mehr als 3 Bio. Euro unterstützt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Wir sehen endlich Licht am Ende des Tunnels, denn dank der beeindruckenden Impffortschritte und der Wiederbelebung unseres sozialen und wirtschaftlichen Lebens erholt sich die europäische Wirtschaft wieder. Gleichzeitig müssen wir uns der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit bewusst sein, Klippeneffekte beim Entzug der öffentlichen Unterstützung zu vermeiden. Wir schlagen daher vor, die Maßnahmen zur Abfederung der Krise schrittweise auslaufen zu lassen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie anpassen können. Flankierend sollten Maßnahmen zur Ankurbelung und Mobilisierung privater Investitionen in der Erholungsphase ergriffen werden können. Wir werden bei der Entscheidung über die nächsten Schritte die Ansichten aller Mitgliedstaaten und den notwendigen Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt berücksichtigen.“

Wie bereits bei der letzten Verlängerung des Befristeten Rahmens im Januar 2021 angekündigt, entscheidet die Kommission nun angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen über die Zukunft des bestehenden Beihilferahmens, wobei sie darauf achten wird, dass einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben. So geht die Kommission in ihrer Wirtschaftsprognose vom Sommer 2021 davon aus, dass das BIP sowohl in der EU als auch im Euroraum 2021 um 4,8 Prozent und 2022 um 4,5 Prozent wachsen wird. In ihrem Vorschlag berücksichtigt sie auch die ersten Rückmeldungen im Rahmen einer Umfrage, mit der sie sich am 1. Juni 2021 an die Mitgliedstaaten gewandt hatte.

Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission eine begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 sowie eine Reihe gezielter Anpassungen vor. Angesichts der beobachteten wirtschaftlichen Erholung würde die vorgeschlagene begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens sicherstellen, dass Unternehmen, die noch von der Krise betroffen sind, nicht plötzlich von der erforderlichen Unterstützung ausgeschlossen werden, sondern dass die Unterstützungsmaßnahmen in koordinierter Weise auslaufen. Ein solcher Ausstieg ist auch vor dem Hintergrund der Heterogenität der Erholung in den verschiedenen Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu sehen.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auszuweiten, um die derzeitige wirtschaftliche Erholung zu unterstützen und zu beschleunigen und gleichzeitig wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für einen begrenzten Zeitraum über den 30. Juni 2022 hinaus folgende Beihilfen zu gewähren:

  • Investitionsförderungsmaßnahmen für eine nachhaltige Wirtschaft, um die durch die Krise hinterlassene Investitionslücke zu schließen, verbunden mit geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen, beispielsweise indem sie sich an eine große Gruppe von Begünstigten richten und von begrenztem Umfang sein sollten, sowie
  • Unterstützung der Mobilisierung privater Mittel für und Investitionen in mittelständische Unternehmen und Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung, die in der Regel auf Bankdarlehen angewiesen sind und nach der Krise noch mehr Schulden aufwiesen. Solche Maßnahmen könnten diesen Unternehmen den Zugang zu Beteiligungskapital über private Finanzmittler ermöglichen, was für sie oft schwierig ist.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen. Die Kommission wird bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen auch die Rückmeldungen berücksichtigen.

Hintergrund

Der Befristete Rahmen wurde am 19. März 2020 erlassen und am 3. April 2020 erstmalig geändert, um mehr Möglichkeiten zur Förderung der Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu schaffen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Am 8. Mai 2020 nahm die Kommission eine zweite Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auf die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ausgeweitet wurde. Durch die dritte Änderung am 29. Juni 2020 wurde der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens erneut ausgedehnt, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. Am 13. Oktober 2020 verlängerte die Kommission den Befristeten Rahmen bis zum 30. Juni 2021 (mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden konnten) und ermöglichte es den Mitgliedstaaten, einen Teil der ungedeckten Festkosten der von der Krise betroffenen Unternehmen zu decken. Am 28. Januar 2021 nahm die Kommission eine fünfte Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens erweitert wurde, indem die darin festgelegten Obergrenzen angehoben und bis Ende 2022 die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse gestattet wurde.

EU-Kommission / 30.09.2021

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