Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Stop (((5G))) – Stay Connected but Protected“ („Stopp (((5G))) – vernetzt aber geschützt bleiben“) ist rechtlich zulässig und wird registriert. Das hat die Europäische Kommission Donnerstag beschlossen. Jedoch bedeutet die Registrierung der Initiative nicht, dass die Kommission deren sachliche Richtigkeit bestätigen würde, für die allein die Organisatoren verantwortlich sind. Einige der im Rahmen dieser Initiative gemachten Aussagen stehen tatsächlich im Widerspruch zu der Kommission vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Die Organisatoren der Initiative fordern die EU-Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzulegen, um einen besseren Schutz aller Lebensformen vor den mutmaßlichen Risiken von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern und Mikrowellenstrahlung zu erreichen, um den Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen von 5G und der damit einhergehenden Digitalisierung zu gewährleisten und um einen wirksamen Schutz – auch vor Cyberkriminalität – von personenbezogenen Daten, die mit den neuen Kommunikationstechnologien verarbeitet werden, sicherzustellen.
Einige der im Rahmen dieser Initiative gemachten Aussagen stehen im Widerspruch zu der Kommission vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und zu der Einschätzung der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP), einer von der Weltgesundheitsorganisation mandatierten Einrichtung. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten.
Die Kommission betont, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit von größter Bedeutung ist und bei allen ihren Initiativen berücksichtigt wird. In Bezug auf Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder, darunter 5G, verfolgt die EU einen Vorsorgeansatz und empfiehlt, basierend auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, Expositionsgrenzwerte mit einer großen Sicherheitsmarge. Das bedeutet, dass die EU-Expositionsgrenzwerte für die Bevölkerung stets mindestens fünfzigmal niedriger sind als die nach internationalen wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitsschädlichen Werte.
Nächste Schritte
Nach der heutigen Registrierung können die Organisatoren mit der Sammlung von Unterschriften beginnen. Erhält eine Europäische Bürgerinitiative innerhalb von einem Jahr eine Millionen Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben Mitgliedstaaten, muss die Kommission ihren Inhalt eingehend prüfen und reagieren. Die Kommission kann dann selbst entscheiden, ob sie der Aufforderung nachkommen will oder nicht, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begründen.
Hintergrund
Die Europäische Bürgerinitiative wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt und gibt den Bürgerinnen und Bürgern Europas die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der Kommission setzen zu lassen. Sie wurde im April 2012 offiziell eingeführt. Ist eine Europäische Bürgerinitiative formal registriert, so können eine Million Bürgerinnen und Bürger aus mindestens sieben EU-Mitgliedsstaaten die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse Rechtsakte vorzulegen. Zulässig ist eine Initiative, wenn die geplante Maßnahme (1) nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, (2) nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist und (3) nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstößt. Seit es die Europäische Bürgerinitiative gibt, hat die Kommission 109 Anträge auf Einleitung einer solchen Initiative erhalten. Davon fielen 84 in den Bereich, in dem die Kommission befugt ist, Rechtsakte vorzuschlagen. Somit kamen die Initiativen für eine Registrierung in Frage.
Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Hinblick auf Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder anbelangt, so ist die Europäische Kommission nach wie vor bestrebt, die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen. Im Juni 2021 beauftragte die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER) mit der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten über die Notwendigkeit einer technischen Überarbeitung der geltenden EU-Rechtsvorschriften (d. h. der Anhänge der Empfehlung 1999/519/EG des Rates und der Richtlinie 2013/35/EU), insbesondere mit Blick auf die aktualisierten Leitlinien der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) von 2020. Die unabhängigen wissenschaftlichen Berater werden alle verfügbaren Nachweise bewerten und gegebenenfalls berücksichtigen.
EU-Kommission / 07.10.2021