Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 2,1 Mrd. Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der der Ausbau, der Betrieb und die Gewährung des Zugangs zu Infrastruktur für Hochleistungsmobilfunkdienste in derzeit mit höchstens 2G-Netzen versorgten Gebieten gefördert werden sollen. „Da alle Mobilfunknetzbetreiber zu gleichen Bedingungen Zugang zur Infrastruktur erhalten werden, fördert die Regelung den Wettbewerb zum Wohle der Verbraucher. Sie trägt zur Überbrückung der digitalen Kluft, zur Verringerung von Ungleichheiten und zu einer nahtlosen Kommunikation bei. Wir haben eng mit den deutschen Behörden zusammengearbeitet, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder in die Gebiete gelenkt werden, in denen der Bedarf an einer besseren Konnektivität besonders groß ist“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager.
Mit der von Deutschland angemeldeten Regelung wird die Bereitstellung von Hochleistungsmobilfunkdiensten gefördert, die auf der LTE-Mobilfunktechnologie (Long Term Evolution – ein 4G-Mobilfunkstandard) oder neueren Technologiegenerationen einschließlich 5G basieren und Hochgeschwindigkeitsinternet ermöglichen.
Die Regelung wird von der neu gegründeten staatlichen Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH durchgeführt. Die staatliche Förderung erfolgt durch Zuschüsse für Unternehmen, die passive Infrastruktur für mobile Sprach- und Datendienste (Masten, Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser) errichten und betreiben. Mögliche Beihilfeempfänger sind Mobilfunknetzbetreiber, spezialisierte Bauunternehmen und Glasfaserunternehmen.
Die öffentliche Förderung wird nur für Infrastruktur in Gebieten gewährt, in denen es noch keine oder bestenfalls 2G-Mobilfunknetze gibt und in denen in naher Zukunft kein privatwirtschaftlicher Ausbau von mindestens 4G-Netzen geplant ist.
Die Beihilfeempfänger werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt. Sie werden allen interessierten Mobilfunknetzbetreibern zu fairen, offenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zur passiven Mobilfunkinfrastruktur gewähren müssen.
Die geförderte passive Infrastruktur und die damit erbrachten Mobilfunkdienste werden nicht für derzeitige oder künftige Mobilfunk-Versorgungsauflagen berücksichtigt werden, die sich aus der Zuweisung von Frequenzlizenzen ergeben.
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und nach den Grundsätzen ihrer Breitbandleitlinien aus dem Jahr 2013 geprüft. Dabei stellte sie fest, dass die Regelung einen Anreizeffekt für den weiteren Ausbau und Betrieb passiver hochleistungsfähiger Mobilfunkinfrastruktur in den Zielgebieten hat, sodass die Konnektivität gefördert wird. Außerdem trägt die Regelung zur Behebung eines Marktversagens in Gebieten bei, die dünn besiedelt sind bzw. ungünstige topografische Gegebenheiten aufweisen.
EU-Kommission / 25.05.2021