Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zugestimmt. Das TTDSG schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt. Das Gesetz kann zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich über die Zustimmung des Bundesrats. Die Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt geschützt werden. Gleichzeitig müssen wir digitale Geschäftsmodelle ermöglichen. Die neuen Regelungen schaffen hier eine Balance und sind damit zukunftsweisend. Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Start-ups gleichermaßen nutzt. Die Arbeiten hieran werden wir jetzt im Austausch mit allen Akteuren aufnehmen.“
Das TTDSG enthält die Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien. Dabei wurden auch die Anpassungen umgesetzt, die aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie notwendig waren. Das TTDSG enthält neue Bestimmungen zum digitalen Nachlass, zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, zum Einwilligungsmanagement und zur Aufsicht.
Mit Blick auf den digitalen Nachlass wird klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter hindert (§ 4 TTDSG).
Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).
Mit Blick auf Cookies soll mit dem TTDSG auch ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement erreicht werden, das anerkannte Dienste, Browser und Telemedienanbieter einbeziehen soll. Die nähere Ausgestaltung dieser neuen Strukturen soll im Wege einer Regierungsverordnung erfolgen, deren Erfolge die Bundesregierung beobachten und evaluieren wird (§ 26 TTDSG). Im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnung wird das BMWi die für ein sinnvolles und wirksames Einwilligungsmanagement erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehend prüfen.
Im Bereich der Aufsicht soll der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI zukünftig umfassend, d.h. auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation tätig sein (§ 28 und 29 TTDSG). Die Bundesnetzagentur ist für die Vorschriften des TTDSG zuständig, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen (§ 30 TTDSG).
BMWi / 28.05.2021