Die Europäische Kommission hat eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob das Pharmaunternehmen Teva den Markteintritt und die Verbreitung von Arzneimitteln, die mit seinem einträglichen Multiple-Sklerose-Medikament Copaxone konkurrieren, rechtswidrig verzögert hat. Teva könnte unter Verstoß gegen das EU-Kartellrecht eine marktbeherrschende Stellung missbraucht haben.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Multiple Sklerose ist eine chronische Erkrankung, die mehr als eine halbe Million Europäer im Alltag beeinträchtigt und lebenslang behandelt werden muss. Trotz großer Anstrengungen in der Forschung hat die Menschheit bisher kein Heilmittel gegen diese Krankheit gefunden. Daher ist es sehr wichtig, dass auf dem Markt für verfügbare Arzneimittel, die das Fortschreiten der Krankheit verlangsamen und die Lebensqualität der Patienten verbessern sollen, der Wettbewerb funktioniert. Wenn die Unternehmen um Innovationen konkurrieren, können neue und erschwingliche Behandlungsmöglichkeiten gefunden werden. Wir haben daher heute beschlossen, eingehend zu untersuchen, ob Teva den Markteintritt von Konkurrenzprodukten zu seinem Verkaufsschlager Copaxone auf Kosten von Patienten und Gesundheitssystemen missbräuchlich verhindert oder verzögert hat.“
Copaxone ist das Teva–Medikament, das sich am besten verkauft. Es wird zur Behandlung von schubförmig remittierender Multipler Sklerose angewendet und enthält den pharmazeutischen Wirkstoff Glatirameracetat.
2015 ist das Grundpatent von Teva für Glatirameracetat ausgelaufen. Die Kommission wird nun prüfen, ob Teva die Marktexklusivität von Copaxone nach Ablauf des Patents künstlich verlängert hat, indem aus strategischen Gründen Teilpatente angemeldet und wieder zurückgezogen wurden. So könnte sich der Markteintritt des konkurrierenden Generikums wiederholt verzögert haben, da dessen Hersteller jeweils ein neues rechtliches Verfahren einleiten musste. Teilpatente ergeben sich aus einem umfassenderen Hauptpatent und können Erfindungen mit wesentlichen Überschneidungen zum Hauptpatent abdecken, wodurch der Patentinhaber zuweilen die patentrechtlichen Hindernisse für den Markteintritt von Generika vervielfachen kann.
EU-Kommission / 04.03.2021